Geschenkgutschein: Inventur angeraten

[PM (Link) Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt] Was tun, wenn die zündende Geschenkidee fehlt? Da drängt sich der Gutschein auf. Dieser kann einfach und optisch gut gestylt in jedem Geschäft oder online erworben werden. Gerade in der Corona-Zeit, verbunden mit Lockdown und Schließung des Einzelhandels, hat der Gutscheinhandel an Fahrt aufgenommen. Insoweit war und ist es nicht verwunderlich, dass der Geschenkgutschein zu den Top-Ten der beliebtesten Geschenke gehört.

Jeweils zum Kalenderjahresende ist es allerdings dringend angeraten, zur Vermeidung von Verjährungsfristen auf die Einlösungsfrist zu schauen. Regelmäßig findet man irgendwo einen Aufdruck wie etwa „einzulösen bis …“ oder „gültig zwei Jahre“. Hier müssen Beschenkte ihren Gutschein also innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einlösen. In der Mehrzahl der Fälle wird eine solche Befristung im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt und ist meist rechtlich nicht zu beanstanden, denn man muss dem Händler zugestehen, seinen Warenbestand in bestimmten Zeiträumen zu kalkulieren. Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam, so dass Verbraucher auch noch nach Fristablauf die Einlösung des Gutscheins verlangen können.

Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt immer am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Anschließend muss der Händler weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten. Eine „Gutschein-Inventur“ ist deshalb nach Auffassung der Verbraucherzentrale zum bevorstehenden Kalenderjahresende dringend angeraten. Einlösungsfristen sollten geprüft werden, um einen möglichen Totalverlust zu vermeiden.

Weil viele Konzerte, Theatervorstellungen und andere Events wegen der Corona-Maßnahmen zu Beginn der Pandemie im vergangenen Jahr abgesagt werden mussten, verpflichtete die Bundesregierung per Gesetz die Erwerber von Tickets, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden, statt einer Rückerstattung des Kaufpreises Gutscheine der Veranstalter zu akzeptieren. Damit sollten Insolvenzen in der Veranstaltungsbranche verhindert werden. Hier gilt die Besonderheit, dass eine Auszahlung des Gutscheinwertes ab 01. Januar 2022 möglich ist, wenn diese bis zum Ende dieses Jahres nicht eingelöst wurden.

Fragen zu Gutscheinen beantwortet die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt derzeit online, telefonisch und in den Beratungsstellen unter Einhaltung der aktuellen Hygienevorschriften persönlich vor Ort. Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.