Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte sich im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Frage der Anwendung eines Antigen-Schnelltests in einer Schule zu beschäftigen.
Die Antragsteller begehrten den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um der von ihnen besuchten Schule zu untersagen, von ihnen einen Selbsttest (sog. Antigen-Schnelltest) zum Zwecke des Besuchs der Schule zu verlangen. Weiter wollten sie mit ihrem Eilantrag erreichen, dass sie zunächst ohne eine vorherige Selbsttestung Zugang zum Schulgelände ihrer Schule gewährt bekommen.
Der Eilantrag hatte zum Teil Erfolg. Das Gericht untersagte der Schule im Wege einer einstweiligen Anordnung, von den Antragstellern einen Selbsttest mittels eines in der Schule verwendeten Testkits des Typs: „NASOCHECKcomfort SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest der Fa. Lepu Medical“ zu verlangen. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass von der Antragsgegnerin nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass es sich bei diesem Produkt um einen für die Anwendung durch Kinder geeigneten Selbsttest handele. Es hat sich dabei ausführlich insbesondere mit den Herstellerangaben auseinandergesetzt.
Soweit die Antragsteller mit ihrem Eilantrag sinngemäß eine generelle Befreiung von Selbsttests im Hinblick auf den Schulbesuch begehrt haben, hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Dazu hat die Kammer ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass sich die Pflicht zum Nachweis eines negativen Schnelltests, den die Schule als Selbsttest anzubieten habe, bei dem derzeitigen Infektionsgeschehen und auch unter Berücksichtigung der zu verzeichnenden Fortschritte bei der weitgehenden Durchimpfung der Bevölkerung voraussichtlich im Hauptsacheverfahren als verhältnismäßige Maßnahme mit geringer Eingriffsintensität zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus und somit als rechtmäßig erweisen werde.
Aktenzeichen: 7 B 303/21 MD
Beschluss vom 22.12.2021
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg